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   BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56   

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BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56 (https://dejure.org/1957,2949)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1957 - 1 StR 339/56 (https://dejure.org/1957,2949)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56 (https://dejure.org/1957,2949)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 18.10.1909 - I 75/09

    1. Fallen unter den Begriff der "Lotterie" auch die von französischen Spar- und

    Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
    Der Begriff des Veranstalters ist nicht verkannte Veranstalten heißt Einrichtungen schaffen, die der Bevölkerung den Abschluß von Lotteriegeschäften ermöglichen (RGSt 42, 430, 433; 59, 347, 352).

    Daß der Angeklagte die Lotterie in Baden-Württemberg veranstaltet hat, ist nicht zweifelhaft (RGSt 42, 430, 433).

  • RG, 22.12.1933 - 4 D 177/33

    Zum Begriffe der unerlaubten Ausspielung, insbesondere bei einer

    Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
    Das trifft jedoch nicht zu "Lotterie" ist ein Unternehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (RGSt 60, 385; 67, 397, 398).
  • RG, 13.04.1883 - 589/83

    Darf derjenige, welcher wegen Ausgabe von s. g. Anteilscheinen zu einer

    Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
    Dies kann insbesondere durch das Erbieten zum Abschluß von Lotterieverträgen geschehen (RGSt 8, 292).
  • RG, 30.10.1905 - 450/05

    Unter welchen Voraussetzungen macht sich der Veranstalter eines Glücksspieles des

    Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
    Daß es bei dem Berliner Zahlenlotto an einem Unternehmerrisiko fehlt, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, ist unerheblich; denn ein solches Risiko sieht § 286 StGB nicht voraus (vgl RGSt 38, 204 zu § 284 StGB).
  • RG, 02.10.1925 - I 167/25

    1. Über die Natur der sogenannten "Fahrradhilfen" als öffentlich veranstalteter

    Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
    Der Begriff des Veranstalters ist nicht verkannte Veranstalten heißt Einrichtungen schaffen, die der Bevölkerung den Abschluß von Lotteriegeschäften ermöglichen (RGSt 42, 430, 433; 59, 347, 352).
  • RG, 08.10.1926 - I 381/26

    Erfordert der Tatbestand des § 286 StGB. ein Unternehmen, das planmäßig und für

    Auszug aus BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56
    Das trifft jedoch nicht zu "Lotterie" ist ein Unternehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (RGSt 60, 385; 67, 397, 398).
  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741).
  • OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 53/98

    Fußballwetten als Glücksspiel - Erlaubnispflicht für österreichischen

    Nach der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.05.1957, 1 StR 339/56) aufgegriffenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 430, 433) ist die Lotterie, die Ausspielung oder das Glücksspiel bereits dann veranstaltet, wenn die Möglichkeit der Beteiligung gewährt ist.

    Dabei hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich auf die o.g. genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.05.1957 (1 StR 339/56) bezogen und ausgeführt, bei den jetzt gegebenen technischen Möglichkeiten (insbesondere Telefon, Telefax, Zahlung per Kreditkarte) sei es für einen ausländischen Anbieter nicht mehr erforderlich, im Inland Einrichtungen wie z.B. eine Annahmestelle, Agentur oder ähnliches zu schaffen, um Einsätze von Spielteilnehmern aus Deutschland entgegenzunehmen, von daher könne es fraglich sein, ob das Verhalten der Anbieter mit dem Begriff "Veranstalten" noch richtig erfaßt werde.

  • BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76

    Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie/ eines Glückspiels - Veranstalter einer

    Auch die allgemeinen Merkmale des Begriffs der öffentlichen Lotterie sind im Urteil einwandfrei festgestellt; insbesondere ist ausreichend dargelegt, daß den vom Angeklagten geworbenen Kunden die Möglichkeit eröffnet wurde, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. RGSt 60, 385; 67, 397, 398; BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56).
  • BGH, 24.09.1957 - 5 StR 519/56

    Rechtsmittel

    Das hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Mai 1957 gegen den Direktor des Berliner Zahlenlottos - 1 StR 339/56 - entschieden.
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